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Das neue Behindertengleichstellungsgesetz

Das Bremische Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG)

Seit 2018 gilt im Land Bremen das Behindertengleichstellungsgesetz (Inkrafttreten - 20.12.2018)

"Ziel dieses Gesetzes ist es, Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen zu beseitigen und zu verhindern sowie die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen am Leben in der Gesellschaft zu gewährleisten und ihnen eine selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen. Dabei wird ihren besonderen Bedürfnissen Rechnung getragen." (§ 1, BremBGG)

Der KOGIS-Baukasten wurde gemäß den Anforderungen aus dem Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz erstellt und ist mit der Richtlinie (EU) 2016/2102 sowie mit den Web Content Accessibility Guidelines 2.0 vereinbart.
Die Grundfunktionen (Grundaufbau, Navigation, Seitenstruktur, Mobilansicht, zusätzliche Module und Funktionen) wurden während der Erstellung auf Barrierefreiheit durch das Institut für Informationsmanagement Bremen (ifib) in Form des WCAG-Tests und der Web Content Accessibility Guidelines 2.0 evaluiert.

Die Zentralstelle

Alle weiteren Informationen erhalten Sie direkt bei der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik beim Landesbehindertenbeauftragten, die ebenfalls die wichtigsten Informationen zusammengestellt haben. Die Zentralstelle hat die Aufgabe der Durchsetzung und Überwachung der digitalen Barrierefreiheit in der Freien Hansestadt Bremen. Grundlage hierfür bildet Abschnitt 3 im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG). Auf deren Internetpräsenz finden Sie Informationen zu:

  • Barrierefreie Informationstechnik: Was ist das und wer ist verantwortlich?
  • Gesetzliche Grundlagen und technische Standards
  • Erklärung zur Barrierefreiheit
  • Rückmeldung an die öffentliche Stelle
  • Beschwerden an die Zentralstelle
  • Überwachung

Die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, Seiten 1-15) ist am 22.12.2016 in Kraft getreten (Artikel 14 RL).

Sie musste bis 23.9.2018 in deutsches Recht umgesetzt sein (Artikel 12 Absatz 1 RL). Das betraf neben dem Bund auch die Bundesländer sowie die Kommunen (vgl. Rl Artikel 3 Nummer 1 RL).

Aus diesem Grund wurde auf Bundesebene und in Bremen das Behindertengleichstellungsgesetz angepasst.

Durch die EU-RL 2016/2102 sollen Barrieren, die den Zugang zum Medium Internet für Menschen mit Behinderungen erschweren, abgebaut werden. Sie regelt Mindestanforderungen für den barrierefreien Zugang zu Webseiten und mobilen Anwendungen. Sie gelten für alle öffentlichen Stellen im Sinne der Richtlinie also z.B. alle Stellen Verwaltungen, Gerichte, Finanzämter, Bibliotheken, Universitäten. Keine Vorgaben werden für die Privatwirtschaft vorgesehen. (ZB 2-2017).

Die neuen Regelungen entsprechen weitgehend der BITV, diese ist in einigen Bundesländern noch nicht im Landesrecht vorhanden. (ZB 2-2017). In Bremen galt bisher die BremBITV vom 27. September 2005, die inzwischen außer Kraft gesetzt wurde.

Wir gehen davon aus, dass in Bremen eine bremische Verordnung noch erstellt wird.

Hinweis

In Bremen gilt bis zu einer eigenen bremischen Verordnung die BITV des Bundes uneingeschränkt.

Das BremBGG ist voll umfassend, auch das in Bremen eingesetzte Dokumentenmanagementsystem VIS und alle Anwendungen mit grafischen Oberflächensind betroffen. Es gibt so gut wie keine Ausnahmen mehr, auch der gesamte Intranetbereich ist betroffen:

§ 13 Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen der Freien Hansestadt Bremen
(1) ... Digitale Auftritte und Angebote öffentlicher Stellen sind ihre Websites, Anwendungen für mobile Endgeräte und sonstige Apps sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden. Zu den Websites gehören auch die für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet sowie die sonstigen Angebote im Internet.

Schrittweise barrierefrei gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, so dass sie von Menschen mit Behinderungen in der Regel uneingeschränkt genutzt werden können.

Zum Inhalt von Websites und mobilen Anwendungen gehören:

  • Textuelle und nicht textuelle Informationen
  • Dokumente und Formulare zum Herunterladen und beidseitige Interaktion wie z.B. die Bearbeitung digitaler Formularen
  • die Durchführung von Authentifizierungs-, Identifizierungs- und Zahlungsprozessen

Grundsätzlich gelten sämtliche Anforderungen der bisherigen BremBITV, da die Richtlinien der WCAG herangezogen wurden. In diesem Fall hat sich nichts verändert.

Darüber hinaus gibt es weitere Aspekte, die im Gesetz genannt und umzusetzen sind:

(4) Träger öffentlicher Gewalt sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Der Senat wirkt innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs darauf hin, dass die Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.

  • Beim Landesbehindertenbeauftragten Bremen wird die Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik (Zen-bIT) geschaffen, der ein gesetzlich beschriebenes Aufgabenpaket übertragen wird. Sie ist u.a. verantwortlich für die Durchführung des Durchsetzungsverfahrens, für die technische Überprüfung, ob tatsächlich eine Barriere vorliegt, oder nicht, die Kommunikation zwischen öffentlichen Stellen und Nutzerinnen und Nutzern sowie den obersten Landesbehörden und der Schlichtungsstelle, die technische Überprüfung auf Barrierefreiheit sowie das Unterbreiten von Vorschlägen zur Beseitigung von Barrieren gegenüber den öffentlichen Stellen, Verfassen der das Durchsetzungsverfahren beendende Abschlussmitteilung, das Einfordern der Berichte der obersten Landesbehörden zur Barrierefreiheit, die Erstellung des Berichts für die FHB an den Bund, die periodische Überwachung der Barrierefreiheit durch stichprobenartige Kontrollen, die zentrale, anlassunabhängige Beratung der öffentlichen Stellen zur Herstellung von Barrierefreiheit (perspektivisch)
  • Es gibt eine Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Erklärung zur Barrierefreiheit (§ 14 BremBGG) auf den Startseiten von Websites und mobilen Anwendungen, die einen Feedbackmechanismus und eine Verlinkung auf das Durchsetzungsverfahren bei der Zentralstelle (§ 15 BremBGG) enthält,
  • Es gibt eine Verpflichtung für die öffentlichen Stellen, eingehende Meldungen und Anfragen binnen zwei Wochen zu beantworten und auf Anforderung barrierefreie Inhalte zu übermitteln (§ 14 Abs. 3 BremBGG)

Was und wie genau (Details) die in dem Gesetz geforderten neuen Maßnahmen umgesetzt werden sollen, soll in einer Rechtsverordnung aufgeführt werden:

§ 18 Verordnungsermächtigung
Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesteilhabebeirats gemäß § 25, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über:

diejenigen digitalen Auftritte und Angebote, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht,
die technischen Standards, die öffentliche Stellen bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind,
die Bereiche und Arten amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind,
die Einzelheiten des Durchsetzungsverfahrens,
die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barrierefreiheit,
die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und
die Einzelheiten der Berichterstattung nach § 17 Absatz 1.

Dennoch: In Bremen gilt die BITV des Bundes uneingeschränkt.

Was müssen wir aktuell konkret an den Internetauftritten anpassen, bis die Rechtsverordnungen in Kraft getreten sind?

Ohne auf die Bremische Rechtsverordnung warten zu müssen, kann (und muss) unmittelbar die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Erklärung zur Barrierefreiheit (§ 14 BremBGG) auf den Startseiten und mobilen Anwendungen inklusive Feedbackmechanismus und eine Verlinkung auf das Durchsetzungsverfahren bei der Zentralstelle (§ 15 BremBGG) eingesetzt werden.

Ein Beispiel können Sie auf unserer Startseite einsehen. Über die Fußnavigation (Name: Barrierefreiheit) gelangen Sie zur Seite Erklärung Barrierefreiheit. Diese können Sie als Vorlage für Ihre eigene Hinweisseite verwenden.

Bitte beachten Sie, dass diese Seite lediglich eine Vorlage darstellt und deren Inhalte in einigen Fällen speziell für Ihren Internetauftritt angepasst werden muss.

Zur Vorlage Erklärung Barrierefreiheit

Hinweis zur Vorlage der Erklärung

Bitte beachten Sie, dass in der Vorlage zur Erklärung die ersten drei Absätze, die nicht zugeklappt sind, Pflichtangaben darstellen. Die in unserem Beispiel aufgeführte Erklärung enthält darüber hinaus weitere optionale Ergänzungen, die daran zu erkennen sind, dass sie zugeklappt sind.

Fristen für die Umsetzung

Es gelten gesetzlich die folgenden Fristen:
Neue Internet- und Intranetauftritte müssen die Anforderungen sofort erfüllen.
Auftritte, die ab dem 24.09.2018 online gegangen sind, müssen bis 23.09.2019, alle noch älteren Auftritte bis 23.09.2020 umgestellt sein.