Alle weiteren Informationen erhalten Sie direkt bei der Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik beim Landesbehindertenbeauftragten, die ebenfalls die wichtigsten Informationen zusammengestellt haben. Die Zentralstelle hat die Aufgabe der Durchsetzung und Überwachung der digitalen Barrierefreiheit in der Freien Hansestadt Bremen. Grundlage hierfür bildet Abschnitt 3 im Bremischen Behindertengleichstellungsgesetz (BremBGG). Auf deren Internetpräsenz finden Sie Informationen zu:
Die Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen (ABl. L 327 vom 2.12.2016, Seiten 1-15) ist am 22.12.2016 in Kraft getreten (Artikel 14 RL). Sie musste bis 23.9.2018 in deutsches Recht umgesetzt sein (Artikel 12 Absatz 1 RL). Das betraf neben dem Bund auch die Bundesländer sowie die Kommunen (vgl. Rl Artikel 3 Nummer 1 RL). Aus diesem Grund wurde auf Bundesebene und in Bremen das Behindertengleichstellungsgesetz angepasst. Durch die EU-RL 2016/2102 sollen Barrieren, die den Zugang zum Medium Internet für Menschen mit Behinderungen erschweren, abgebaut werden. Sie regelt Mindestanforderungen für den barrierefreien Zugang zu Webseiten und mobilen Anwendungen. Sie gelten für alle öffentlichen Stellen im Sinne der Richtlinie also z.B. alle Stellen Verwaltungen, Gerichte, Finanzämter, Bibliotheken, Universitäten. Keine Vorgaben werden für die Privatwirtschaft vorgesehen. (ZB 2-2017). Die neuen Regelungen entsprechen weitgehend der BITV, diese ist in einigen Bundesländern noch nicht im Landesrecht vorhanden. (ZB 2-2017). In Bremen galt bisher die BremBITV vom 27. September 2005, die inzwischen außer Kraft gesetzt wurde. Wir gehen davon aus, dass in Bremen eine bremische Verordnung noch erstellt wird.
In Bremen gilt bis zu einer eigenen bremischen Verordnung die BITV des Bundes uneingeschränkt.
Das BremBGG ist voll umfassend, auch das in Bremen eingesetzte Dokumentenmanagementsystem VIS und alle Anwendungen mit grafischen Oberflächensind betroffen. Es gibt so gut wie keine Ausnahmen mehr, auch der gesamte Intranetbereich ist betroffen:
§ 13 Barrierefreie Informationstechnik öffentlicher Stellen der Freien Hansestadt Bremen (1) ... Digitale Auftritte und Angebote öffentlicher Stellen sind ihre Websites, Anwendungen für mobile Endgeräte und sonstige Apps sowie die von ihnen zur Verfügung gestellten grafischen Programmoberflächen, die mit Mitteln der Informationstechnik dargestellt werden. Zu den Websites gehören auch die für die Beschäftigten bestimmten Angebote im Intranet sowie die sonstigen Angebote im Internet. Schrittweise barrierefrei gestalten sie ihre elektronisch unterstützten Verwaltungsabläufe, einschließlich ihrer Verfahren zur elektronischen Vorgangsbearbeitung und elektronischen Aktenführung, so dass sie von Menschen mit Behinderungen in der Regel uneingeschränkt genutzt werden können.
Zum Inhalt von Websites und mobilen Anwendungen gehören:
Grundsätzlich gelten sämtliche Anforderungen der bisherigen BremBITV, da die Richtlinien der WCAG herangezogen wurden. In diesem Fall hat sich nichts verändert. Darüber hinaus gibt es weitere Aspekte, die im Gesetz genannt und umzusetzen sind:
(4) Träger öffentlicher Gewalt sollen Informationen vermehrt in Leichter Sprache bereitstellen. Der Senat wirkt innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs darauf hin, dass die Träger öffentlicher Gewalt die Leichte Sprache stärker einsetzen und ihre Kompetenzen für das Verfassen von Texten in Leichter Sprache auf- und ausgebaut werden.
Was und wie genau (Details) die in dem Gesetz geforderten neuen Maßnahmen umgesetzt werden sollen, soll in einer Rechtsverordnung aufgeführt werden:
§ 18 Verordnungsermächtigung Die Senatorin für Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Landesteilhabebeirats gemäß § 25, durch Rechtsverordnung Regelungen zu erlassen über: diejenigen digitalen Auftritte und Angebote, auf die sich der Geltungsbereich der Verordnung bezieht, die technischen Standards, die öffentliche Stellen bei der barrierefreien Gestaltung anzuwenden haben und den Zeitpunkt, ab dem diese Standards anzuwenden sind, die Bereiche und Arten amtlicher Informationen, die barrierefrei zu gestalten sind, die Einzelheiten des Durchsetzungsverfahrens, die konkreten Anforderungen der Erklärung zur Barrierefreiheit, die konkreten Anforderungen der Berichterstattung über den Stand der Barrierefreiheit und die Einzelheiten der Berichterstattung nach § 17 Absatz 1.
Dennoch: In Bremen gilt die BITV des Bundes uneingeschränkt.
Ohne auf die Bremische Rechtsverordnung warten zu müssen, kann (und muss) unmittelbar die Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Erklärung zur Barrierefreiheit (§ 14 BremBGG) auf den Startseiten und mobilen Anwendungen inklusive Feedbackmechanismus und eine Verlinkung auf das Durchsetzungsverfahren bei der Zentralstelle (§ 15 BremBGG) eingesetzt werden. Ein Beispiel können Sie auf unserer Startseite einsehen. Über die Fußnavigation (Name: Barrierefreiheit) gelangen Sie zur Seite Erklärung Barrierefreiheit. Diese können Sie als Vorlage für Ihre eigene Hinweisseite verwenden. Bitte beachten Sie, dass diese Seite lediglich eine Vorlage darstellt und deren Inhalte in einigen Fällen speziell für Ihren Internetauftritt angepasst werden muss. Zur Vorlage Erklärung Barrierefreiheit
Zentralstelle für barrierefreie Informationstechnik
Teerhof 59
28199 Bremen
Tel.: (0421) 361-18187
Fax: (0421) 496-18181
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