Nach dem bremischen Datenschutzgesetz (§ 3 Absatz 1 BremDSG) ist die Verarbeitung personenbezogenen Daten nur zulässig, wenn eine Rechtsgrundlage sie erlaubt oder der bzw. die Betroffene eingewilligt hat.
Die verantwortliche Stelle für den Internet- bzw. Intranetauftritt (die Dienststelle oder Organisationseinheit, die auch im Impressum genannt ist) muss die Einwilligung direkt bei den Betroffenen einholen.
Die Einwilligung ist nur wirksam, wenn sie freiwillig, informiert, schriftlich, jederzeit widerruflich und vor der Datenverarbeitung (d.h. vor der Veröffentlichung) eingeholt wird. Betroffene, deren Daten veröffentlicht werden sollen, müssen also über den Zweck der Veröffentlichung, den Umfang der Daten, die Art der Veröffentlichung (Internet, Intranet, auf welchen Seiten) informiert werden und ihre Einwilligung schriftlich bestätigen (§ 3 Absatz 3,4 BremDSG).
Ja, die Einwilligung ist freiwillig und kann verweigert werden (§3 Absatz 3 BremDSG).
Wenn ein Betroffener bzw. eine Betroffene seine bzw. ihre Einwilligung widerrufen möchte, ist dies jederzeit ohne Angaben von Gründen machbar. Die verantwortliche Stelle (also die Dienststelle) muss sicherstellen, dass die personenbezogenen Daten von der Internet – bzw. Intranetseite gelöscht werden.
Die Einwilligungen müssen aufbewahrt werden, da die verantwortliche Stelle nur auf dieser Grundlage die Daten veröffentlichen darf (es sei denn es liegt eine Rechtsgrundlage vor, die die Veröffentlichung erlaubt). Die Einwilligung muss für den gesamten Zeitraum der Veröf-fentlichung aufbewahrt werden.
Auf dem Formular müssen alle Daten angegeben werden, die veröffentlicht werden sollen. Die genannten Daten im Standard sind Beispiele, die beliebig gestrichen oder ergänzt werden können.
Wenn sich z.B. der Nachname einer Person ändert, deren Daten auf einer Seite veröffentlicht wurden, muss keine neue Einwilligung eingeholt werden. Kommen aber Daten hinzu, d.h. soll zukünftig z.B. auch ein Foto der Betroffenen veröffentlicht werden ist hierfür eine gesonderte Einwilligung notwendig.